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Informationen
für Eltern
Die Vereinbarung - Ihr Vertrag mit der Stadt und der Tagespflegeperson
Wenn Eltern eine Tagespflegeperson für Ihr Kind gefunden haben und sich
mit ihr einig geworden sind, gehen sie, gemeinsam mit dieser Tagespflegeperson
und mit der Stadt Braunschweig einen Vertrag ein. Das geschieht, wenn die Vereinbarung
über Kindertagespflege und der Antrag auf Festsetzung des Kindertagespflege-Entgelts
vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei „Das FamS”
abgegeben wurden. Zur besseren Unterscheidung vom Privatvertrag nennen wir diesen
Vertrag mit der Stadt „Vereinbarung”.
Die Regelungen für diese Vereinbarung werden in den „Allgemeinen
Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig“
(AVB-Kindertagespflege) beschrieben.
Diese sind für alle drei Seiten – Stadt, Tagespflegeperson
und Eltern – verbindlich. Deshalb lesen Sie sie bitte aufmerksam.
Sie können die AVB hier
herunterladen.
Der
Privatvertrag zwischen Ihnen und der Tagespflegeperson
Viele Tagespflegepersonen möchten - neben der Vereinbarung mit der Stadt
- weitergehende Absprachen vertraglich festlegen und haben dafür einen
Privatvertrag mit ihren Konditionen vorbereitet. Auch Sie als Eltern können
einen Privatvertrag vorhalten oder zusätzliche Vertragsinhalte mit der
Tagespflegeperson besprechen und festlegen. Mehr zum Privatvertrag lesen Sie
hier.
Es ist empfehlenswert und gut, sich vor dem Start ausführlich über
die Modalitäten des Betreuungsverhältnisses auszutauschen und verbindliche
Verabredungen für alle Fälle zu treffen. Bitte beachten Sie jedoch,
dass Sie sich mit Ihrer Unterschrift unter einen Privatvertrag zur Einhaltung
dieser Absprachen verpflichten. Diese Privatverträge sind bindend. Im
Fall von Zuwiderhandlungen haben beide Seiten die Möglichkeit abzumahnen
und/oder vor einem Zivilgericht zu klagen.
Erziehungspartnerschaft
Laut § 22 SGB VIII sollen Tagespflegepersonen die Entwicklung Ihres Kindes
fördern und die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Familie unterstützen
und ergänzen. Zudem wird ein breit gefasster Förderungsauftrag für
Tagespflegepersonen formuliert.
Um diesem Auftrag nachzukommen ist es erforderlich, dass Sie eine Partnerschaft
miteinander eingehen, die auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Es ist
notwendig sich über Vorstellungen zur Bildung und Erziehung des Kindes
und über wichtige Entwicklungen sowie Ereignisse in der Familie auszutauschen,
sich abzustimmen und an einem Strang zu ziehen, aber auch Unterschiedlichkeit
zuzulassen.
Bitte planen Sie Zeit für Gespräche zum gegenseitigen Kennenlernen
und später zum Austausch über die Beobachtungen zur Entwicklung
Ihres Kindes ein. Beteiligen Sie sich bewusst an dieser Kooperation. Wenn
das Kind spürt, dass Sie mit der Tagespflegeperson als Partner/in zusammenarbeiten,
kann es sich auch besser auf die Betreuungssituation einlassen.
Mehr
zum Thema Erziehungspartnerschaft finden Sie hier.
Änderung
von Betreuungszeiten
Wenn Sie feststellen, dass sich Ihr Bedarf an Betreuungszeiten verändert,
Sie also die Betreuungsstunden erhöhen oder reduzieren möchten und
Ihre Tagespflegeperson damit einverstanden ist, können diese Änderungswünsche
im laufenden Monat berücksichtigt werden.
Dazu füllen Sie noch einmal ein Vereinbarungsformular aus und lassen
wieder alle Sorgeberechtigten und die Tagespflegeperson unterschreiben. Kreuzen
Sie dieses Mal bitte „Änderungsantrag“ an und reichen das
Formular umgehend beim „Das FamS“ ein, damit die Entgeltberechnung
für beide Seiten entsprechend berücksichtigt werden kann.
Meldepflicht bei Krankheiten
Sie sind dazu verpflichtet Ihre Tagespflegeperson unverzüglich
über Infektionskrankheiten (wie z.B. Masern, Mumps, Röteln,
Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Windpocken, infektiöse Darmerkrankungen)
in Ihrem häuslichen Bereich zu unterrichten - damit
geeignete Maßnahmen zum Schutz der anderen Tageskinder getroffen werden
können (s. AVB § 10).
Dabei ist nicht nur der Schutz der anderen Tageskinder zu bedenken, sondern
auch der der Tagespflegeperson selbst oder der Eltern von weiteren Tageskindern.
Diese könnten durch Arbeitsausfall geschädigt werden oder bei Schwangerschaft
Schädigungen am ungeborenen Kind erleiden. Deshalb kann eine Tagespflegeperson
– analog zur Kita – die Betreuung eines infektiös erkrankten
Kindes verwehren.
Ebenfalls ist auf Lausbefall unverzüglich hinzuweisen.
Auch hier gilt, dass eine Betreuung des befallenen Tageskindes abgewiesen
werden kann – bis eine Behandlung erfolgt ist. Bedenken Sie, dass die
Betreuung eines Tageskindes mit Läusen einerseits für die anderen
Tageskinder ansteckend sein kann und andererseits für die Tagespflegeperson
einen enorm hohen Arbeitsaufwand mit sich bringt, da die komplette Tagespflegestelle
inkl. der Einrichtungsgegenstände und vieler Spielzeuge etc. mit entsprechenden
Mitteln behandelt und gereinigt werden müsste.
Mehr zum Thema Kopfläuse und ein Merkblatt zum Umgang damit finden Sie
hier.
Vertretung bei Ausfall der Tagespflegeperson
„Das FamS” arbeitet an Modellen, um für Ausfallzeiten von
Tagespflegepersonen möglichst passende Betreuungsplätze zur Vertretung
anzubieten. Einige Tagespflegepersonen beteiligen sich dementsprechend an
Tandem- oder Stadtteilvertretungen. Aber auch, wenn Ihre Tagespflegeperson
nicht in einem Vertretungsmodell mitarbeitet, haben Sie Anspruch auf eine
Vertretungsregelung.
Bitte melden Sie sich im „Das FamS” sobald Sie Vertretungsbedarf
feststellen. Dort wird dann Ihr Bedarf aufgenommen und mit Ihnen nach Lösungen
gesucht, z.B. stehen Bereitschaftskräfte zur Verfügung.
Mehr zum Thema Vertretung finden Sie hier.
Ebenso eine Übersicht der Bereitschaftskräfte, falls Sie sehr kurzfristig
und außerhalb der Öffnungszeiten des Familien-Service-Büros
eine Vertretung suchen müssen.
Unfallversicherung Ihres Kindes
Für Kinder, die in Braunschweig in der Kindertagespflege betreut werden,
besteht ein Unfallversicherungsschutz der Gemeindeunfallversicherung (GUV-Hannover).
Diese bezieht sich auf den Hin- und Rückweg zur Tagespflegestelle sowie
auf die Zeit der Betreuung bei der Tagespflegeperson. Grundlage für das
Bestehen des Versicherungsschutzes sind die Geeignetheitsüberprüfung
der Tagespflegeperson und das Vorliegen einer Vereinbarung.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Um die Betreuung Ihres Kindes in der Kindertagespflege zu beenden, ist eine
formlose schriftliche Kündigung erforderlich. Es kann immer nur zum Monatsende
gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung spätestens
am 15. Tag des letzten Betreuungsmonats beim Das FamS oder dem städtischen
Fachbereich eingegangen sein. Ansonsten laufen die Zahlungen an die Tagespflegeperson
weiter und Ihr monatlicher Beitrag an die Stadt wird weiterhin eingefordert.
Ein Kündigungsformular können Sie hier
herunterladen.
Bitte beachten Sie, dass im Privatvertrag mit der Tagespflegeperson oft abweichende
Kündigungsfristen vereinbart werden. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein,
sind Sie auch an die Einhaltung dieser Frist gebunden.
Entgeltregelung
Aufgrund der Vereinbarung und des Antrages auf Festsetzung
des Kindertagespflege-Entgelts zahlen Sie der Stadt Braunschweig einen
monatlichen Beitrag. Dieser Beitrag ist einkommensabhängig und entspricht
Ihrer Einstufung in der Entgelttabelle. Zugrunde gelegt wird das Brutto-Einkommen
des Haushaltes in dem das Kind lebt – dieses muss durch Belege nachgewiesen
werden. Ohne Nachweis erfolgt eine Einstufung in die höchste Einkommensstufe.
Achtung Ausnahme:
Ist Ihr Kind im Kita-Alter (ab 3. Geburtstag), müssen Sie nicht zahlen
und Ihr Einkommen auch nicht nachweisen, aber trotzdem den Antrag ausfüllen.
Die Befreiung von der Entgeltzahlung endet mit dem Schuleintritt des Kindes.
Ausführliche Erläuterungen zur Entgelttabelle und zur Einstufung
finden Sie hier.
Sollten Sie Ihr Einkommen zu Beginn des Betreuungsverhältnisses noch
nicht nachweisen können, weil Sie z. B. gerade erst mit Ihrer Tätigkeit
beginnen, dann füllen Sie bitte den Entgeltantrag vollständig aus
und vermerken handschriftlich, dass Sie die Belege nachreichen werden. Sobald
Sie die fehlenden Nachweise haben, senden Sie diese bitte umgehend an folgende
Adresse:
Stadt Braunschweig,
Fachbereich Kinder, Jugend und Familie,
Campestraße 7
38102 Braunschweig
Sollte der Nachweis Ihres Brutto-Jahreseinkommens umständlich sein, da
Sie unregelmäßige Einkünfte haben, verwenden Sie bitte das
Formular Verdienstbescheinigung
zur Festsetzung des Kindertagesstätten / Kindertagespflege-Entgelts.
Hartz IV-Empfänger-/innen sind von dieser Zahlung ausgenommen. Haushalte
mit einem sehr geringen Brutto Jahreseinkommen können einen Antrag
auf Ermäßigung des Kindertagespflege-Entgelts stellen.
Im Gegenzug zu Ihren Beiträgen zahlt die Stadt Braunschweig einen festen
Stundensatz pro Kind und Betreuungsstunde an die Tagespflegeperson, aktuell
beträgt er 4,10 €. Für diese Einnahmen fallen bei der Tagespflegeperson
seit 01.01.2009 Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an, sofern die
Freigrenzen überschritten werden.
Die Entgeltstelle der Stadt berechnet zunächst die Zahlungen an Ihre
Tagespflegeperson und sorgt dafür, dass diese jeweils zum 15. des Monats
überwiesen werden. Nachdem Ihr Entgeltbeitrag errechnet wurde, erhalten
Sie darüber einen entsprechenden Bescheid von der Entgeltstelle.
Private Zuzahlung
Die Tagespflegepersonen in Braunschweig können ihren Stundenlohn mit
den Eltern frei verhandeln. Gelegentlich liegt er über dem Stundensatz,
der von der Stadt gezahlt wird, so dass von den Eltern eine private Zuzahlung
erwartet wird.
Sowohl die Kosten für die Beiträge an die Stadt als auch die privat
gezahlte Zuzahlung können Sie in Ihrer Einkommenssteuererklärung
geltend machen. (mehr dazu unter www.familien-wegweiser.de
Stichwort „Kinderbetreuung“) Bitte beachten Sie,
dass Sie die Zuzahlungen an eine Tagespflegeperson mit Kontoauszügen
belegen müssen, Barauszahlungen werden vom Finanzamt nicht berücksichtigt.
Sollten Sie eine privat gezahlte Zuzahlung mit der Tagespflegeperson vereinbaren,
empfehlen wir Ihnen unbedingt diese Zahlungen in einem Privatvertrag zu regeln.
Auswirkungen des Status von Tagespflegepersonen
- So
genannte Tagesmütter/-väter sind größtenteils
selbstständig tätig und daher für ihre Sozialversicherungs-
und Steuerabgaben selbst verantwortlich. Sollten Sie eine private Zuzahlung
an eine selbstständige Tagesmutter zahlen, erhalten Sie darüber
eine Rechnung.
- So
genannte Kinderfrauen können unter Umständen auch selbstständig
tätig sein, dann gilt das gleiche wie bei den Tagesmüttern/-vätern.
Die meisten gelten jedoch als Beschäftigte des elterlichen Haushalts,
d. h. die Eltern müssen die Kinderfrau einstellen und die Beschäftigung
anmelden. Neben dem Stundensatz für die Kinderfrau fallen demnach zusätzliche
Kosten an.
Für das Errechnen der Lohnnebenkosten wird das Städtische Entgelt,
das die Kinderfrau erhält, mit den privaten Zuzahlungen zusammengerechnet.
Bei einer Summe bis max. 400,- € monatlich wird die Tätigkeit
als Minijob eingestuft und muss bei der Minijobzentrale angemeldet werden.
In diesem Fall zahlen Sie monatlich eine Pauschale von max. 14,27 % bezogen
auf den Monatslohn der Kinderfrau an die Minijobzentrale.
Informationen gibt die Minijobzentrale telefonisch: 01801-200504 oder im
Internet: www.minijob-zentrale.de.
Hier
geht es zur Anmeldung des Minijobbers mit dem Haushaltsscheck im Internet.
Die Minijobzentrale empfiehlt zudem, gemeinsam mit der Kinderfrau diese
Checkliste
für geringfügig entlohnte Beschäftigte auszufüllen und
aufzubewahren.
Bei mehr als 400,- € Lohn/Monat entsteht ein Beschäftigungsverhältnis,
das bei der Krankenkasse der Kinderfrau angemeldet werden muss. In diesem
Fall entstehen höhere Lohnsteuern und Sozialversicherungskosten für
die Eltern (Arbeitgeberanteil) und die Kinderfrauen (Arbeitnehmeranteil).
Auch diese Kosten können Sie absetzen.
Außer den hier genannten Statusformen, kann es bei einzelnen
Tagespflegepersonen noch andere Besonderheiten geben. Deshalb sollten Sie
unbedingt frühzeitig mit der Tagespflegeperson deren Vorstellungen
zum Stundenlohn besprechen und ihren Status bzw. Besonderheiten erfragen
(selbstständig oder angestellt).
Stand:
März 2010

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