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Hier finden Sie Fragen, die in der Beratung immer
wieder auftreten. Diese Seite wird ständig erweitert, gern nehmen
wir Ihre Fragen auf.
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• Was von Eltern am häufigsten gefragt wird:
Wann
erhalten wir eine Geschwisterermäßigung?
Die Geschwister müssen gemeinsam im Haushalt der entgeltpflichtigen
Eltern wohnen und gleichzeitig betreut werden, und zwar in Einrichtungen
für die die Stadt Braunschweig ein Entgelt erhebt.
Zu diesen Einrichtungen gehören:
- Kindertagespflegestellen
- städtische
Kindertagesstätten
- Einrichtungen
der Teilzeitschulkindbetreuung
- Einrichtungen
der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen, die von der
Stadt Braunschweig gefördert werden.
Für das
älteste Kind wird das volle Entgelt erhoben, für das zweite Kind
das halbe Entgelt. Für das dritte sowie für weitere Kinder wird
kein Entgelt erhoben.
Die Geschwisterermäßigung wird auch dann gewährt, wenn für
das älteste Kind nichts gezahlt werden muss (z.B. beitragsfreie Betreuung
für Kinder im Kita-Alter)
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Muss
ich feste Zeiten buchen?
Die Kindertagespflege wird individuell vereinbart, das kann an jedem Wochentag
wie im Kindergarten von 8:00 bis 13:00 Uhr sein. Es ist aber auch möglich,
die Tagespflege nur an einzelnen Wochentagen in Anspruch zu nehmen. Die tägliche
Betreuungszeit kann variieren, 1-10 Stunden sind möglich. In der Vereinbarung,
die Sie gemeinsam mit der Tagespflegeperson ausfüllen, geben sie die
Betreuungszeiten an.
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Was ist,
wenn sich der Betreuungsbedarf ändert?
Die Kindertagespflege kann fristgerecht zum 15. eines Monats zum Monatsende
gekündigt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn eine Vereinbarung abgeändert
werden soll, weil sich der Betreuungsumfang erhöht oder verringert. Gemeinsam
mit der Tagespflegeperson wird eine neue Vereinbarung ausgefüllt, die
den Hinweis enthält "Änderung der Vereinbarung". Sie gilt,
wenn sie bis zum 15. eines Monats bei „Das FamS” oder dem städtischen Fachbereich
verliegt, frühestens zum nächsten Monatsersten.
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Wird
das Elterngeld für die Berechnung des Kindertagespflegeentgelts mit zum
Familieneinkommen gezählt?
Das "alte" Elterngeld, das für Geburten bis 31.12.2006 gezahlt
wird, zählt nicht zum Familieneinkommen. Das Elterngeld ab 01.01.2007
bleibt bis 300,-€ anrechnungsfrei, der übersteigende Betrag wird
mit eingerechnet.
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Kann ich das Entgelt, das ich privat an die Tagespflegeperson zahle,
steuerlich geltend machen?
Ja, wichtig ist jedoch, dass Sie dem Finanzamt folgende Unterlagen einreichen:
- die Rechnung
der Tagesmutter bzw. der Arbeitsvertrag, den Sie mit der Kinderfrau abgeschlossen
haben,
- der Nachweis
der Zahlung auf das Konto der Tagespflegeperson.
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Muss
ich als Hartz IV- Empfänger eine Zuzahlung leisten?
Als Hartz IV-Empfänger sind Sie von der Zahlung des Kindertagespflegeentgelts
an die Stadt Braunschweig befreit. Wenn die Tagespflegeperson, die Sie ausgewählt
haben, jedoch zu dem städtischen Entgelt ein privates Entgelt verlangt,
müssen Sie dieses selbst zahlen.
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Wie kann
ich das Betreuungsverhältnis beenden?
Nach § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege
in der Stadt Braunschweig kann Ihr Kind jederzeit bis zum 15. dieses Monats
zum Ende des Monats abgemeldet werden. Das bedeutet, dass eine Kündigung
immer nur zum Monatsende möglich ist! Ein Kündigungsformular finden
Sie hier. Sollten
Sie darüber hinaus einen Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson
abgeschlossen haben, gelten die dort genannten Fristen für das privat
zu zahlende Entgelt.
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Das Haushaltseinkommen
hat sich geändert, wird jetzt das Entgelt für die Kindertagespflege
neu berechnet?
Wenn sich das Einkommen um mindestens 15 % verringert, wird das Kindertagespflegeentgelt
auf Antrag neu festgesetzt. Liegt der neue Entgeltantrag
mit Einkommensnachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt
vor, so wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung neu festgesetzt. Bei späterer
Anzeige und Vorlage des Nachweises erfolgt die Neufestsetzung mit dem Beginn
des Monats, in dem der Nachweis vorliegt.
Wenn sich das Einkommen um mindestens 15 % erhöht, muss
dies unverzüglich schriftlich angezeigt werden! Die Neufestsetzung erfolgt
ab dem Zeitpunkt der Veränderung, ggf. auch rückwirkend.
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Unser
Kind ist im Kita-Alter. Müssen wir trotz der Befreiung von der Entgeltzahlung
einen Entgeltantrag stellen?
Ja. Obwohl ab dem 1.8. 2011 die öffentlich geförderte Betreuung
von Kindern im Kita-Alter beitragsfrei geworden ist, müssen Sie einen
Antrag auf das Entgeltverfahren stellen. Allerdings brauchen Sie Ihr Einkommen
dabei nicht nachzuweisen. Unter dem Begriff „Kita-Alter” werden
Kinder ab dem Monat ihres dritten Geburtstags bis zu ihrem Eintritt in die
Schule gezählt.
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Können
wir vorzeitig kündigen, weil wir unser Kind einige Tage vor Monatsende
nicht zur Tagesmutter bringen möchten?
Es gilt die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen festgelegte Kündigungsfrist
(Kündigung zum jeweiligen Monatsende bis spätestens zum 15. einreichen).
Zudem sind die vereinbarten Kündigungsfristen aus dem Privatvertrag mit
der Tagesmutter bindend bzw. zu berücksichtigen – sofern ein Privatvertrag
vereinbart wurde.
Die Tagesmutter
hält für die vereinbarte Zeit einen Betreuungsplatz für Ihr
Kind vor. Wenn Sie aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub) Ihr Kind
schon einige Tage vor dem Monatsende nicht mehr in die Betreuung bringen,
rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung. Die Tagesmutter
hält ja trotzdem den Betreuungsplatz vor und hat ihn in dieser Zeit nicht
anderweitig vergeben. Analog zur Kita zahlen Sie für den bereitgestellten
Platz auch wenn Sie ihn nicht jeden Tag voll ausnutzen.
Sollte Ihre Tagesmutter
jedoch ebenfalls ein Interesse daran haben den Betreuungsvertrag vor dem Monatsende
aufzulösen (z.B. weil sie schon ein neues Tageskind für diesen Platz
gefunden hat), können Sie gemeinsam eine außerordentliche Kündigung
einreichen. Sie ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, um das gegenseitige
Einvernehmen deutlich zu machen.
Hat die Tagesmutter
kein eigenes Interesse an einer vorzeitigen Kündigung, ist sie berechtigt
auf dem Einhalten der Fristen bestehen.
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Was von Tagespflegepersonen
am häufigsten gefragt wird:
Darf
die Anzahl der Plätze, die in der Pflegeerlaubnis genannt ist, überschritten
werden?
Die Anzahl der Plätze, die in der Pflegeerlaubnis genannt ist, bezieht
sich darauf, wie viele Tageskinder gleichzeitig betreut werden dürfen.
Zeitlich versetzt dürfen mehr Kinder betreut werden, und zwar:
· bei einer Pflegeerlaubnis für 5 Kinder – max. 8 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 4 Kinder – max. 6 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 3 Kinder – max. 5 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 2 Kinder – max. 3 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 1 Kind – max. 2 Tageskinder
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Wird das städtische Geld rückwirkend gezahlt, wenn die Eltern
die Vereinbarung zu spät (nach Betreuungsbeginn) einreichen?
Nein, das städtische Geld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an
dem die Vereinbarung und der Antrag auf Entgeltfestsetzung bei der Stadt Braunschweig
oder beim „Das FamS” eingegangen sind (Poststempel).
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Darf
ich als Kinderbetreuerin Kinder aus mehreren Familien betreuen und über
den städtischen Fachbereich abrechnen?
Kinderbetreuerinnen dürfen in mehreren Familien arbeiten, wenn sich die
Betreuungszeiten nicht überschneiden.
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Können Tagespflegepersonen Kinderbetreuungskosten für ihre
eigenen Kinder steuerlich absetzen?
Ja, sie können die Kosten für die Betreuung in einem Kindergarten
oder durch eine andere Tagespflegeperson steuerlich geltend machen. Für
jedes Kind der Tagespflegeperson im Alter von 0-14 Jahren werden 2/3 der Kinderbetreuungskosten
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie alleinerziehend
bzw. der Partner ebenfalls erwerbstätig ist. Falls der Partner nicht
erwerbstätig ist, können 2/3 der Kinderbetreuungskosten für
Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren als Sonderausgaben abgesetzt werden.
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Ich habe erst in diesem Jahr angefangen, als Tagespflegeperson zu
arbeiten. Muss ich für dieses Jahr eine Fortbildung nachweisen?
- Wenn
Sie in diesem Jahr an einem 160-stündigen DJI-Qualifizierungskurs teilgenommen
haben, müssen Sie erst im nächsten Jahr eine Fortbildung nachweisen.
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Wenn Sie ihre Tätigkeit als Quereinsteiger ohne Qualifizierungskurs
aufnehmen, müssen Sie eine Fortbildung nachweisen, sofern Ihre Geeignetheitsüberprüfung
bis 30.09. des Jahres abgeschlossen wurde.
- Wird
die Pflegeerlaubnis erst nach dem 01.10. erteilt, benötigen Sie für
dieses Jahr keinen Fortbildungsnachweis.

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