Hier finden Sie Fragen, die in der Beratung immer wieder auftreten. Diese Seite wird ständig erweitert, gern nehmen wir Ihre Fragen auf.

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• Was von Eltern am häufigsten gefragt wird:

Wann erhalten wir eine Geschwisterermäßigung?

Die Geschwister müssen gemeinsam im Haushalt der entgeltpflichtigen Eltern wohnen und gleichzeitig betreut werden, und zwar in Einrichtungen für die die Stadt Braunschweig ein Entgelt erhebt.
Zu diesen Einrichtungen gehören:

  • Kindertagespflegestellen
  • städtische Kindertagesstätten
  • Einrichtungen der Teilzeitschulkindbetreuung
  • Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen, die von der Stadt Braunschweig gefördert werden.

Für das älteste Kind wird das volle Entgelt erhoben, für das zweite Kind das halbe Entgelt. Für das dritte sowie für weitere Kinder wird kein Entgelt erhoben.

Die Geschwisterermäßigung wird auch dann gewährt, wenn für das älteste Kind nichts gezahlt werden muss (z.B. beitragsfreie Betreuung für Kinder im Kita-Alter)

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Muss ich feste Zeiten buchen?

Die Kindertagespflege wird individuell vereinbart, das kann an jedem Wochentag wie im Kindergarten von 8:00 bis 13:00 Uhr sein. Es ist aber auch möglich, die Tagespflege nur an einzelnen Wochentagen in Anspruch zu nehmen. Die tägliche Betreuungszeit kann variieren, 1-10 Stunden sind möglich. In der Vereinbarung, die Sie gemeinsam mit der Tagespflegeperson ausfüllen, geben sie die Betreuungszeiten an.

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Was ist, wenn sich der Betreuungsbedarf ändert?

Die Kindertagespflege kann fristgerecht zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn eine Vereinbarung abgeändert werden soll, weil sich der Betreuungsumfang erhöht oder verringert. Gemeinsam mit der Tagespflegeperson wird eine neue Vereinbarung ausgefüllt, die den Hinweis enthält "Änderung der Vereinbarung". Sie gilt, wenn sie bis zum 15. eines Monats bei „Das FamS” oder dem städtischen Fachbereich verliegt, frühestens zum nächsten Monatsersten.

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Wird das Elterngeld für die Berechnung des Kindertagespflegeentgelts mit zum Familieneinkommen gezählt?

Das "alte" Elterngeld, das für Geburten bis 31.12.2006 gezahlt wird, zählt nicht zum Familieneinkommen. Das Elterngeld ab 01.01.2007 bleibt bis 300,-€ anrechnungsfrei, der übersteigende Betrag wird mit eingerechnet.

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Kann ich das Entgelt, das ich privat an die Tagespflegeperson zahle, steuerlich geltend machen?

Ja, wichtig ist jedoch, dass Sie dem Finanzamt folgende Unterlagen einreichen:

  • die Rechnung der Tagesmutter bzw. der Arbeitsvertrag, den Sie mit der Kinderfrau abgeschlossen haben,
  • der Nachweis der Zahlung auf das Konto der Tagespflegeperson.

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Muss ich als Hartz IV- Empfänger eine Zuzahlung leisten?

Als Hartz IV-Empfänger sind Sie von der Zahlung des Kindertagespflegeentgelts an die Stadt Braunschweig befreit. Wenn die Tagespflegeperson, die Sie ausgewählt haben, jedoch zu dem städtischen Entgelt ein privates Entgelt verlangt, müssen Sie dieses selbst zahlen.


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Wie kann ich das Betreuungsverhältnis beenden?

Nach § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig kann Ihr Kind jederzeit bis zum 15. dieses Monats zum Ende des Monats abgemeldet werden. Das bedeutet, dass eine Kündigung immer nur zum Monatsende möglich ist! Ein Kündigungsformular finden Sie hier. Sollten Sie darüber hinaus einen Betreuungsvertrag mit der Tagespflegeperson abgeschlossen haben, gelten die dort genannten Fristen für das privat zu zahlende Entgelt.


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Das Haushaltseinkommen hat sich geändert, wird jetzt das Entgelt für die Kindertagespflege neu berechnet?

Wenn sich das Einkommen um mindestens 15 % verringert, wird das Kindertagespflegeentgelt auf Antrag neu festgesetzt. Liegt der neue Entgeltantrag mit Einkommensnachweis bis spätestens 3 Monate nach dem Veränderungszeitpunkt vor, so wird ab dem Zeitpunkt der Veränderung neu festgesetzt. Bei späterer Anzeige und Vorlage des Nachweises erfolgt die Neufestsetzung mit dem Beginn des Monats, in dem der Nachweis vorliegt.
Wenn sich das Einkommen um mindestens 15 % erhöht, muss dies unverzüglich schriftlich angezeigt werden! Die Neufestsetzung erfolgt ab dem Zeitpunkt der Veränderung, ggf. auch rückwirkend.



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Unser Kind ist im Kita-Alter. Müssen wir trotz der Befreiung von der Entgeltzahlung einen Entgeltantrag stellen?

Ja. Obwohl ab dem 1.8. 2011 die öffentlich geförderte Betreuung von Kindern im Kita-Alter beitragsfrei geworden ist, müssen Sie einen Antrag auf das Entgeltverfahren stellen. Allerdings brauchen Sie Ihr Einkommen dabei nicht nachzuweisen. Unter dem Begriff „Kita-Alter” werden Kinder ab dem Monat ihres dritten Geburtstags bis zu ihrem Eintritt in die Schule gezählt.


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Können wir vorzeitig kündigen, weil wir unser Kind einige Tage vor Monatsende nicht zur Tagesmutter bringen möchten?

Es gilt die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen festgelegte Kündigungsfrist (Kündigung zum jeweiligen Monatsende bis spätestens zum 15. einreichen).
Zudem sind die vereinbarten Kündigungsfristen aus dem Privatvertrag mit der Tagesmutter bindend bzw. zu berücksichtigen – sofern ein Privatvertrag vereinbart wurde.

Die Tagesmutter hält für die vereinbarte Zeit einen Betreuungsplatz für Ihr Kind vor. Wenn Sie aus persönlichen Gründen (z.B. Urlaub) Ihr Kind schon einige Tage vor dem Monatsende nicht mehr in die Betreuung bringen, rechtfertigt dies keine außerordentliche Kündigung. Die Tagesmutter hält ja trotzdem den Betreuungsplatz vor und hat ihn in dieser Zeit nicht anderweitig vergeben. Analog zur Kita zahlen Sie für den bereitgestellten Platz auch wenn Sie ihn nicht jeden Tag voll ausnutzen.

Sollte Ihre Tagesmutter jedoch ebenfalls ein Interesse daran haben den Betreuungsvertrag vor dem Monatsende aufzulösen (z.B. weil sie schon ein neues Tageskind für diesen Platz gefunden hat), können Sie gemeinsam eine außerordentliche Kündigung einreichen. Sie ist von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen, um das gegenseitige Einvernehmen deutlich zu machen.

Hat die Tagesmutter kein eigenes Interesse an einer vorzeitigen Kündigung, ist sie berechtigt auf dem Einhalten der Fristen bestehen.

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Was von Tagespflegepersonen am häufigsten gefragt wird:

Darf die Anzahl der Plätze, die in der Pflegeerlaubnis genannt ist, überschritten werden?

Die Anzahl der Plätze, die in der Pflegeerlaubnis genannt ist, bezieht sich darauf, wie viele Tageskinder gleichzeitig betreut werden dürfen. Zeitlich versetzt dürfen mehr Kinder betreut werden, und zwar:
· bei einer Pflegeerlaubnis für 5 Kinder – max. 8 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 4 Kinder – max. 6 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 3 Kinder – max. 5 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 2 Kinder – max. 3 Tageskinder
· bei einer Pflegeerlaubnis für 1 Kind – max. 2 Tageskinder

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Wird das städtische Geld rückwirkend gezahlt, wenn die Eltern die Vereinbarung zu spät (nach Betreuungsbeginn) einreichen?

Nein, das städtische Geld wird frühestens ab dem Tag gezahlt, an dem die Vereinbarung und der Antrag auf Entgeltfestsetzung bei der Stadt Braunschweig oder beim „Das FamS” eingegangen sind (Poststempel).

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Darf ich als Kinderbetreuerin Kinder aus mehreren Familien betreuen und über den städtischen Fachbereich abrechnen?

Kinderbetreuerinnen dürfen in mehreren Familien arbeiten, wenn sich die Betreuungszeiten nicht überschneiden.

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Können Tagespflegepersonen Kinderbetreuungskosten für ihre eigenen Kinder steuerlich absetzen?

Ja, sie können die Kosten für die Betreuung in einem Kindergarten oder durch eine andere Tagespflegeperson steuerlich geltend machen. Für jedes Kind der Tagespflegeperson im Alter von 0-14 Jahren werden 2/3 der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt, wenn sie alleinerziehend bzw. der Partner ebenfalls erwerbstätig ist. Falls der Partner nicht erwerbstätig ist, können 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Kinder im Alter von 3 bis 6 Jahren als Sonderausgaben abgesetzt werden.

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Ich habe erst in diesem Jahr angefangen, als Tagespflegeperson zu arbeiten. Muss ich für dieses Jahr eine Fortbildung nachweisen?

  • Wenn Sie in diesem Jahr an einem 160-stündigen DJI-Qualifizierungskurs teilgenommen haben, müssen Sie erst im nächsten Jahr eine Fortbildung nachweisen.
  • Wenn Sie ihre Tätigkeit als Quereinsteiger ohne Qualifizierungskurs aufnehmen, müssen Sie eine Fortbildung nachweisen, sofern Ihre Geeignetheitsüberprüfung bis 30.09. des Jahres abgeschlossen wurde.
  • Wird die Pflegeerlaubnis erst nach dem 01.10. erteilt, benötigen Sie für dieses Jahr keinen Fortbildungsnachweis.