„Das FamS”
Brabandtstraße 5
38100 Braunschweig

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Status von Tagespflegepersonen


Grundsätzlich wird unterschieden zwischen selbstständiger Tätigkeit (Kindertagespflege im eigenen Haushalt) und einer Beschäftigungspflicht durch die Eltern (Kindertagespflege im Haushalt der Eltern). Tagesmütter/-väter, die nur ein Kind oder mehrere Kinder aus einer Familie bei sich betreuen, sollten ihren Status bei ihrem zuständigen Finanzamt und beim Rentenversicherungsträger überprüfen lassen, da es hier beide Möglichkeiten gibt.
Einen Sonderfall bilden „Dazu-Verdiener/innen”, also Tagespflegepersonen, die bereits über eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung (z.B. Halbtagsjob) oder durch den Bezug von Leistungen abgesichert sind (z. B. Renten, Eltern- oder Arbeitslosengeld). Auch sie sollten klären, welchen Status ihre Tätigkeit hat.
Weitere Informationen zu Status, Steuern, Renten- und Krankenversicherung finden Sie hier im Rechts-Newsletter. Dort gibt es ebenfalls Hinweise zur Gewinnberechnung.

Zu Ihrer Erleichterung hier noch einmal hilfreiche Links (alle auch im Rechts-Newsletter):

Die Vorgespräche mit Eltern

Bevor es zu einer konkreten Vereinbarung kommt, finden in der Regel schon etliche Elternkontakte statt. Für Rückfragen sollten Sie sich Telefonnummer und Adresse der Anrufenden notieren. In dem immer wieder vorkommenden Fall, dass Eltern interessiert erscheinen, sich aber nicht wieder melden, haben Sie dann die Möglichkeit, selbst nachzufragen. Sie können auch einen festen Termin nennen, bis zu dem Sie eine Rückmeldung erhalten müssen.

Viele Eltern suchen einen Krippenplatz und möchten ihr Kind dann in Kindertagespflege geben, wenn sie den gewünschten Platz nicht bekommen. Sie werden häufig erst spät über die Platzvergabe in der Krippe informiert. Den Eltern sollten Sie in dieser schwierigen Situation mit Verständnis begegnen. Denken Sie aber auch darüber nach, ob Sie mit „ihren zukünftigen Eltern”, insbesondere, wenn die Betreuung erst wesentlich später beginnen soll, einen Vorvertrag machen, in dem Sie ein Freihalten des Betreuungsplatzes gegen Kaution vereinbaren.


Die Vereinbarung - Ihr Vertrag mit der Stadt Braunschweig und den Eltern

Wenn Sie sich mit Eltern über eine zukünftige Betreuung einig geworden sind, schließen Sie gemeinsam mit ihnen und der Stadt Braunschweig einen Vertrag. Zur besseren Unterscheidung vom Privatvertrag nennen wir diesen Vertrag mit der Stadt „Vereinbarung”. Die Vereinbarung über Kindertagespflege muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei „Das FamS” abgegeben werden. Bitte weisen Sie die Eltern darauf hin, dass in der Vereinbarung die Daten beider Eltern und die Unterschriften aller Sorgeberechtigten zu finden sein müssen. (Der Entgeltantrag muss von den Eltern ebenfalls eingereicht werden.)

Die Regelungen für die Vereinbarung werden in den „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig” (AVB Kindertagespflege) beschrieben. Diese sind für alle drei Seiten - Stadt, Tagespflegeperson und Eltern - verbindlich. Deshalb lesen Sie sie bitte aufmerksam. Sie können die AVB hier herunterladen.

Die Vereinbarung zwischen Ihnen, den Eltern und der Stadt können Sie entweder selbst im „Das FamS” abgeben oder nachfragen, ob die Abgabe erfolgt ist. So können Sie sicher sein, Ihr Entgelt ab Betreuungsbeginn zu bekommen.
Sollten Eltern eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, erhalten Sie trotzdem ihr Entgelt, wenn Sie eine Kopie der vollständig ausgefüllten und von allen unterschriebenen Vereinbarung vorlegen – in diesem Fall ist der Posteingangsstempel nicht bindend.

Wenn Sie und die Eltern eine Vereinbarung ausgefüllt haben und die Eltern ihr Kind nicht zum vereinbarten Betreuungsbeginn in die Kindertagespflege bringen – und das Betreuungsverhältnis auch nicht vor dem Beginndatum widerrufen haben – dann erhalten Sie trotzdem ihr Entgelt für den ersten Monat und die Eltern werden zur Zahlung an die Stadt herangezogen, bis ordentlich gekündigt wurde. Dies gilt auch, wenn die Eltern die VB nicht bei der Stadt abgegeben haben und die TPP ihre ausgefüllte Kopie der VB nachreicht. Haben die Eltern allerdings vor Betreuungsbeginn bei der TPP und/oder Stadt widerrufen, findet keine Entgeltzahlung statt.

Der Privatvertrag zwischen Ihnen und den Eltern

Viele Tagespflegepersonen möchten - neben der Vereinbarung mit der Stadt - weitergehende Absprachen vertraglich festlegen und haben dafür einen Privatvertrag mit ihren Konditionen vorbereitet. Auch die Eltern können einen Privatvertrag vorhalten oder zusätzliche Vertragsinhalte mit Ihnen besprechen und festlegen. Geregelt werden kann u.a. Fortzahlung bei Vertretung, Urlaub, Krankheit oder zu früher Kündigung, Arztbesuche, Medikamentengabe, Transporterlaubnis… Mehr zum Privatvertrag lesen Sie hier.

Es ist empfehlenswert und gut, sich vor dem Betreuungs-Start ausführlich über die Modalitäten des Betreuungsverhältnisses auszutauschen und verbindliche Verabredungen für alle Fälle zu treffen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich mit Ihrer Unterschrift unter einen Privatvertrag zur Einhaltung dieser Absprachen verpflichten. Diese Privatverträge sind bindend. Im Fall von Zuwiderhandlungen haben beide Seiten die Möglichkeit abzumahnen und/oder vor einem Zivilgericht zu klagen.

Private Zuzahlung


Im Privatvertrag können Sie auch festhalten, ob und in welcher Höhe Sie eine private Zuzahlung von den Eltern verlangen. Zum Nachweis gegenüber Eltern und Behörden müssen Sie (am besten monatliche) Rechnungen schreiben. Ihre gesamten Einnahmen aus Kindertagespflege sind von Umsatz- und Mehrwertsteuer befreit.

Erziehungspartnerschaft

Laut § 22 SGB VIII sollen Tagespflegepersonen die Entwicklung des ihnen anvertrauten Kindes fördern und die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Familie unterstützen und ergänzen. Zudem wird ein breit gefasster Förderungsauftrag für Tagespflegepersonen formuliert.

Um diesem Auftrag nachzukommen ist es erforderlich, dass Sie eine Partnerschaft miteinander eingehen, die auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Es ist notwendig, sich über Vorstellungen zur Bildung und Erziehung des Kindes und über wichtige Entwicklungen sowie Ereignisse in der Familie auszutauschen, sich abzustimmen und an einem Strang zu ziehen, aber auch Unterschiedlichkeit zuzulassen.

Bitte planen Sie Zeit für Gespräche zum gegenseitigen Kennenlernen und später zum Austausch über die Beobachtungen zur Entwicklung des Kindes ein. Wenn das Kind spürt, dass Sie mit den Eltern als Partner/in zusammenarbeiten, kann es sich auch besser auf die Betreuungssituation einlassen.

Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können wir Ihnen - teils in Kooperation anbieten:

• Fach- und Konfliktberatung (Das FamS)
• kollegiale Beratung mit anderen Tagespflegepersonen (Das FamS)
Fortbildungen (Haus der Familie GmbH)
• Praxisbegleitung (Haus der Familie GmbH)
• Fachberatung zur TAS-Zertifizierung (freie Mitarbeiterinnen)
• Fachberatung (Köki e.V.)

Mehr zum Thema Erziehungspartnerschaft finden Sie hier

Änderung von Betreuungszeiten


Wenn die Betreuungsstunden des Kindes erhöht oder reduziert verteilt werden sollen und Sie sich mit den Eltern darüber einig geworden sind, können diese Veränderungswünsche im laufenden Monat berücksichtigt werden.

Dazu füllen die Eltern und Sie noch einmal ein Vereinbarungsformular aus und unter-schreiben es (alle Sorgeberechtigten und Sie). Kreuzen Sie dieses Mal bitte „Änderungsantrag” an und reichen das Formular umgehend beim „Das FamS” ein, damit die Entgeltberechnung für beide Seiten entsprechend berücksichtigt werden kann.

Beendigung des Betreuungsverhältnisses


Um die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege zu beenden, ist eine formlose, schriftliche Kündigung erforderlich. Es kann immer nur zum Monatsende gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung spätestens am 15. Tag des letzten Betreuungsmonats beim „Das FamS” eingegangen sein. Ansonsten laufen die Zahlungen an Sie weiter und die Eltern zahlen weiterhin ihren monatlichen Beitrag an die Stadt.

Ein Kündigungsformular können Sie hier herunterladen.

Wenn die Eltern Ihnen gegenüber die Absicht erklären, das Betreuungsverhältnis beenden zu wollen, weisen Sie sie ggf. auf abweichende Kündigungsfristen in Ihrem Privatvertrag hin.

Krankheit oder Unfall des Tageskindes

Sie haben als Tagespflegeperson einen Anspruch gegenüber den Eltern, unverzüglich über Infektionskrankheiten der Kinder (wie z.B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Windpocken, infektiöse Darmerkrankungen) unterrichtet zu werden. So können geeignete Maßnahmen zu Ihrem, aber auch zum Schutz Ihrer und der anderen Tageskinder getroffen werden (s. AVB § 10). Auch die Eltern der anderen Tageskinder bedürfen möglicherweise dieses Schutzes, wenn z.B. Arbeitsausfall oder die Schädigung eines ungeborenen Kindes droht.

Sie als Tagespflegeperson können – analog zur Kita – die Betreuung eines infektiös erkrankten Kindes verwehren.

Ebenfalls ist auf Lausbefall unverzüglich hinzuweisen. Auch hier gilt, dass eine Betreuung des befallenen Tageskindes abgewiesen werden kann – bis eine Behandlung erfolgt ist. Bedenken Sie, dass die Betreuung eines Tageskindes mit Läusen einerseits für die anderen Tageskinder ansteckend sein kann und andererseits für Sie einen enorm hohen Arbeitsaufwand mit sich bringt, da die komplette Tagespflegestelle inkl. der Einrichtungsgegenstände und vieler Spielzeuge etc. mit entsprechenden Mitteln behandelt und gereinigt werden müsste.

Wenn ein Unfall geschieht, bei dem Ihr Tagespflegekind zu Schaden kommt, sollten Sie einen Plan zum Vorgehen haben:

  • Die Telefonnummer eines Elternteils liegt für eine sofortige Benachrichtigung bereit
  • Es gibt eine Notfall-Beaufsichtigung für die anderen Tagespflegekinder
  • Sie erreichen Ihre Erste-Hilfe-Ausstattung leicht
  • Sie haben eine Vollmacht für notfallmäßige Arztbesuche mit dem Tagespflegekind und kennen die Krankenkassen-Nummer
  • Später informieren Sie die GUV – auch für den Fall, dass keine gravierenden Schäden bestehen, weil es möglicherweise zu Langzeitfolgen kommen kann

Unfallversicherung Ihres Tageskindes

Für Kinder, die in Braunschweig in der Kindertagespflege betreut werden, besteht ein Unfallversicherungsschutz der Gemeindeunfallversicherung (GUV-Hannover). Diese bezieht sich auf den Hin- und Rückweg zur Tagespflegestelle sowie auf die Zeit der Betreuung bei der Tagespflegeperson. Grundlage für das Bestehen des Versicherungsschutzes sind die Geeignetheitsüberprüfung der Tagespflegeperson.

Die Tagespflegeperson sollte jeden Unfall anzeigen, der eine ärztliche Behandlung nach sich zieht. Dazu füllt sie den Unfallfragebogen auf der Homepage der GUV Hannover aus und sendet ihn aus Datenschutzgründen per Post an die GUV.

Eine Tagespflegeperson, die noch nie einen Unfall bei der GUV gemeldet hat, sollte Ihre Erlaubnis zur Kindertagespflege in Kopie der Unfallanzeige beifügen. Sie ist dann für alle weiteren Unfallanzeigen registriert.

Sie muss umgehend jeden Unfall melden der tödlich endet oder eine stationäre Krankenhausbehandlung von mehr als 7 Tagen erforderlich macht.
Alle anderen Unfälle kann sie melden, tut sie das nicht, sollte sie sich detaillierte Notizen zum Unfallhergang machen, damit sie bei späteren Rückfragen der GUV Auskunft erteilen kann.

Auskünfte bei der GUV erteilt Frau Gloger, Tel.: 0511/8707-809 oder Herr Nath, Tel.: 0511/8707-113.

Arbeitsunfähigkeit und Ausfall der Tagespflegeperson (Vertretungsregelung)

„Das FamS” arbeitet an Modellen, um für Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen möglichst passende Betreuungsplätze zur Vertretung anzubieten. Einige Tagespflegepersonen beteiligen sich dementsprechend an Tandem- oder Stadtteilvertretungen. Aber auch wenn Sie nicht in einem Vertretungsmodell mitarbeiten, haben die Eltern Anspruch auf eine Vertretungsregelung.
Bitte melden Sie sich im „Das FamS”, sobald Sie wissen, dass Sie für kurze oder längere Zeit die Tagespflegekinder nicht betreuen können. Weisen sie auch die Eltern darauf hin, ihren Vertretungsbedarf im „Das FamS” anzuzeigen, damit gemeinsam mit den Eltern nach Lösungen gesucht werden kann.

Mehr zum Thema Vertretung finden Sie hier. Tagespflegepersonen, die als Bereitschaftskräfte registriert sind, melden sich bitte im „Das FamS”, wenn sie wegen eigener Krankheit oder aus anderen Gründen für die Bereitschaft nicht zur Verfügung stehen.

Versicherungen für Tagespflegepersonen


Unfallversicherung

Sogenannte Tagesmütter, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen Familien betreuen, sind selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig und damit bei der BGW Hamburg (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) gesetzlich unfallversichert. Sie müssen sich selbst anmelden, die Frist beträgt eine Woche nach Aufnahme der Tätigkeit. Die Kosten für die Unfallversicherung der Tagespflegeperson liegen derzeit bei ca. € 86,-/Jahr und werden vom städtischen Fachbereich erstattet.

Sogenannte Tagesmütter, die auf Dauer nur ein Kind bzw. nur Kinder aus einer Familie betreuen, und Kinderfrauen sind i.d.R. Beschäftigte des elterlichen Haushalts. Bei einem Verdienst bis € 400,- reicht die Anmeldung bei der Minijobzentrale für den Unfallversicherungsschutz, bei einem darüber hinausgehenden Verdienst müssen die Eltern die Tagespflegeperson bei der GUV-Braunschweig anmelden (ca. € 25,- im Jahr).

Haftpflicht – bzw. Sammelhaftpflicht


Sogenannte Tagesmütter/-väter können ihre private Haftpflichtversicherung auch im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen. Sie müssen allerdings die übernommene Aufsichtspflicht dort mitversichern lassen und nachfragen, ob ihr Vertrag entsprechend erweitert werden kann bzw. ihre Haftpflichtversicherung dies bereits beinhaltet.

Sogenannte Kinderfrauen oder Kinderbetreuer können über „Das FamS“ eine Sam-melhaftpflichtversicherung abschließen (€ 12,50 pro Jahr), die die gesetzliche Haftpflicht der Kinderbetreuerinnen während der Betreuung in den vermittelten Familien versichert und auch eintritt, wenn das Kind durch das Verschulden der Kinderbetreuerin zu Schaden kommt. Die Versicherung gewährt Schadensersatz für den Fall, dass ein geschädigter Dritter Schadensersatz in Anspruch nimmt, und zwar für leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auch aufgrund einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung.


Entgeltregelung und Leistungen der Stadt Braunschweig


Laut einem Ratsbeschluss der Stadt Braunschweig vom 20. Mai 2009 wurde der nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 i.V. mit Abs. 2a SGB VIII zu zahlende Betrag für die laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege von 2,73 € stufenweise wie folgt erhöht:

Ab 1. Januar 2009: 3,20 € pro Stunde pro Kind
Ab 1. August 2009: 3,80 € pro Stunde pro Kind
Ab 1. Januar 2010: 4,10 € pro Stunde pro Kind

Die Auszahlung des Tagespflegeentgelts erfolgt zum 15. eines Monats.

Die gesetzliche Neuregelung verpflichtet die Kommunen außerdem

  • zur hälftigen Erstattung der anfallenden Renten- sowie Kranken- u. Pflegeversicherungskosten


Weiterhin erstattet die Kommune

  • den Beitrag zur Unfallversicherung/BGW in voller Höhe


Diese Erstattungen sind für die Tagespflegeperson steuerfrei und müssen nicht auf den Gewinn angerechnet werden.

Das Programm berechnet die laufende Entgeltzahlung auf der Grundlage, der von den Eltern gebuchten Stunden (lt. Vereinbarung) und ermittelt, ob und in welcher Höhe Versicherungskosten anfallen, die dann ebenfalls zur Auszahlung gebracht werden.
Bei abweichenden Bedarfen im Einzelfall können die pauschal ermittelten Erstattungen angepasst werden, das heißt:

  • Tagespflegepersonen, deren Zahlungen an die Versicherungsträger höher liegen, als der pauschal ermittelte Betrag, können ihre Bescheide in der Entgeltstelle einreichen. Ihre Erstattungsbeträge werden dann den realen Kosten angepasst.
  • Tagespflegepersonen, die keine Versicherungsbeiträge abführen, können dies ebenfalls anzeigen und die Zahlung der Erstattungen wird dann eingestellt.

Seit der Umstellung auf das neue Berechnungssystem werden keine Bescheinigungen für neue Betreuungsverhältnisse mehr an die Tagespflegepersonen verschickt. Es gilt, was auf der Vereinbarung von Eltern und Tagespflegeperson unterschrieben wurde (Beginndatum und Stundenumfang). Die Tagespflegeperson kann sich darauf verlassen, dass die Inhalte der Vereinbarungen von der Entgeltstelle anerkannt werden – sofern sie mit den AVB übereinstimmen (z.B. nicht mehr als 10 Std. tägl.). Allen Tagespflegepersonen wird deshalb empfohlen, sich eine Kopie von der unterschriebenen Vereinbarung aufzuheben.

Den Tagespflegepersonen wird auch keine Mitteilung mehr über die Beendigung von Betreuungsverhältnissen (Kündigungen) zugeschickt. Wer eine Kopie der Kündigung benötigt – z.B. als Nachweis für Sozialversicherungsträger – kann sich an Das FamS wenden.

Außerdem mussten die Abrechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Umstellung auf das neue Programm verändert werden. Dabei wurde das Ziel verfolgt, Unterzahlungen an die Tagespflegepersonen zu vermeiden und ihnen eine möglichst hohe Planungssicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden die Betreuungsstunden pro Tag bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages pauschal aufgerundet.
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Auszahlungsbetrages nach einer neuen Formel auf der Grundlage von 21 Arbeitstagen/Monat.


Formel für die Berechnung des Auszahlungsbetrages:

Schritt 1: Wochenstunden* : 5 = Std. pro Tag
(Ergebnis wird immer aufgerundet)

Schritt 2: Std./Tag x 21 Arbeitstage x 4,10 € = Auszahlungsbetrag


Die pauschale Aufrundung des Auszahlungsbetrages wird anhand der folgenden Beispiele deutlich:

Beispiel a):

Schritt 1: 12 Wochenstunden : 5 = 2,4 Std./Tag entspricht 3 Std./Tag
(hier wird auf 3 Std./Tag aufgerundet, das heißt auf 15 Wochenstunden!)

Schritt 2: 3 Std./Tag x 21 x 4,10 € = 258,3 €

Beispiel b):

Schritt 1: 15 Wochenstunden : 5 = 3 Std./Tag
(hier ändert sich nichts, da die Wochenstundenzahl durch 5 teilbar ist)

Schritt 2: 3 Std./Tag x 21 x 4,10 € = 258,3 €


(*Wochenstunden = Summe aller Betreuungsstunden von Mo-So)

Stand: März 2010