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Status von Tagespflegepersonen
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen selbstständiger
Tätigkeit (Kindertagespflege im eigenen Haushalt) und einer
Beschäftigungspflicht durch die Eltern (Kindertagespflege im
Haushalt der Eltern). Tagesmütter/-väter, die nur ein Kind
oder mehrere Kinder aus einer Familie bei sich betreuen, sollten ihren Status
bei ihrem zuständigen Finanzamt und beim Rentenversicherungsträger
überprüfen lassen, da es hier beide Möglichkeiten gibt.
Einen Sonderfall bilden „Dazu-Verdiener/innen”, also Tagespflegepersonen,
die bereits über eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung
(z.B. Halbtagsjob) oder durch den Bezug von Leistungen abgesichert sind (z.
B. Renten, Eltern- oder Arbeitslosengeld). Auch sie sollten klären, welchen
Status ihre Tätigkeit hat.
Weitere Informationen zu Status, Steuern, Renten- und Krankenversicherung
finden Sie hier im Rechts-Newsletter.
Dort gibt es ebenfalls Hinweise zur Gewinnberechnung.
Zu Ihrer Erleichterung hier noch einmal hilfreiche Links (alle auch im Rechts-Newsletter):
Die
Vorgespräche mit Eltern
Bevor es zu einer konkreten Vereinbarung kommt, finden in der Regel schon
etliche Elternkontakte statt. Für Rückfragen sollten Sie sich Telefonnummer
und Adresse der Anrufenden notieren. In dem immer wieder vorkommenden Fall,
dass Eltern interessiert erscheinen, sich aber nicht wieder melden, haben
Sie dann die Möglichkeit, selbst nachzufragen. Sie können auch einen
festen Termin nennen, bis zu dem Sie eine Rückmeldung erhalten müssen.
Viele Eltern suchen einen Krippenplatz und möchten ihr Kind dann in Kindertagespflege
geben, wenn sie den gewünschten Platz nicht bekommen. Sie werden häufig
erst spät über die Platzvergabe in der Krippe informiert. Den Eltern
sollten Sie in dieser schwierigen Situation mit Verständnis begegnen.
Denken Sie aber auch darüber nach, ob Sie mit „ihren zukünftigen
Eltern”, insbesondere, wenn die Betreuung erst wesentlich später
beginnen soll, einen Vorvertrag machen, in dem Sie ein Freihalten des Betreuungsplatzes
gegen Kaution vereinbaren.
Die
Vereinbarung - Ihr Vertrag mit der Stadt Braunschweig und den Eltern
Wenn Sie sich mit Eltern über eine zukünftige Betreuung einig geworden
sind, schließen Sie gemeinsam mit ihnen und der Stadt Braunschweig einen
Vertrag. Zur besseren Unterscheidung vom Privatvertrag nennen wir diesen Vertrag
mit der Stadt „Vereinbarung”. Die Vereinbarung über Kindertagespflege
muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei „Das FamS”
abgegeben werden. Bitte weisen Sie die Eltern darauf hin, dass in der Vereinbarung
die Daten beider Eltern und die Unterschriften aller Sorgeberechtigten zu
finden sein müssen. (Der Entgeltantrag muss von den Eltern ebenfalls
eingereicht werden.)
Die Regelungen für die Vereinbarung werden in den „Allgemeinen
Vertragsbedingungen für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig”
(AVB Kindertagespflege) beschrieben. Diese sind für alle drei
Seiten - Stadt, Tagespflegeperson und Eltern - verbindlich.
Deshalb lesen Sie sie bitte aufmerksam. Sie können die AVB hier
herunterladen.
Die Vereinbarung zwischen Ihnen, den Eltern und der Stadt können Sie
entweder selbst im „Das FamS” abgeben oder nachfragen, ob die
Abgabe erfolgt ist. So können Sie sicher sein, Ihr Entgelt ab Betreuungsbeginn
zu bekommen.
Sollten Eltern eine Vereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig abgeben, erhalten
Sie trotzdem ihr Entgelt, wenn Sie eine Kopie der vollständig ausgefüllten
und von allen unterschriebenen Vereinbarung vorlegen – in diesem Fall
ist der Posteingangsstempel nicht bindend.
Wenn Sie und
die Eltern eine Vereinbarung ausgefüllt haben und die Eltern ihr Kind
nicht zum vereinbarten Betreuungsbeginn in die Kindertagespflege bringen –
und das Betreuungsverhältnis auch nicht vor dem Beginndatum widerrufen
haben – dann erhalten Sie trotzdem ihr Entgelt für den ersten Monat
und die Eltern werden zur Zahlung an die Stadt herangezogen, bis ordentlich
gekündigt wurde. Dies gilt auch, wenn die Eltern die VB nicht bei der
Stadt abgegeben haben und die TPP ihre ausgefüllte Kopie der VB nachreicht.
Haben die Eltern allerdings vor Betreuungsbeginn bei der TPP und/oder Stadt
widerrufen, findet keine Entgeltzahlung statt.
Der Privatvertrag
zwischen Ihnen und den Eltern
Viele Tagespflegepersonen
möchten - neben der Vereinbarung mit der Stadt - weitergehende Absprachen
vertraglich festlegen und haben dafür einen Privatvertrag mit ihren Konditionen
vorbereitet. Auch die Eltern können einen Privatvertrag vorhalten oder
zusätzliche Vertragsinhalte mit Ihnen besprechen und festlegen. Geregelt
werden kann u.a. Fortzahlung bei Vertretung, Urlaub, Krankheit oder zu früher
Kündigung, Arztbesuche, Medikamentengabe, Transporterlaubnis… Mehr
zum Privatvertrag lesen Sie hier.
Es ist empfehlenswert
und gut, sich vor dem Betreuungs-Start ausführlich über die Modalitäten
des Betreuungsverhältnisses auszutauschen und verbindliche Verabredungen
für alle Fälle zu treffen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich
mit Ihrer Unterschrift unter einen Privatvertrag zur Einhaltung dieser Absprachen
verpflichten. Diese Privatverträge sind bindend. Im Fall von Zuwiderhandlungen
haben beide Seiten die Möglichkeit abzumahnen und/oder vor einem Zivilgericht
zu klagen.
Private Zuzahlung
Im Privatvertrag können Sie auch festhalten, ob und in welcher Höhe
Sie eine private Zuzahlung von den Eltern verlangen. Zum Nachweis gegenüber
Eltern und Behörden müssen Sie (am besten monatliche) Rechnungen
schreiben. Ihre gesamten Einnahmen aus Kindertagespflege sind von Umsatz-
und Mehrwertsteuer befreit.
Erziehungspartnerschaft
Laut § 22 SGB VIII
sollen Tagespflegepersonen die Entwicklung des ihnen anvertrauten Kindes fördern
und die Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Familie unterstützen und
ergänzen. Zudem wird ein breit gefasster Förderungsauftrag für
Tagespflegepersonen formuliert.
Um diesem Auftrag
nachzukommen ist es erforderlich, dass Sie eine Partnerschaft miteinander
eingehen, die auf das Wohl des Kindes ausgerichtet ist. Es ist notwendig,
sich über Vorstellungen zur Bildung und Erziehung des Kindes und über
wichtige Entwicklungen sowie Ereignisse in der Familie auszutauschen, sich
abzustimmen und an einem Strang zu ziehen, aber auch Unterschiedlichkeit zuzulassen.
Bitte planen
Sie Zeit für Gespräche zum gegenseitigen Kennenlernen und später
zum Austausch über die Beobachtungen zur Entwicklung des Kindes ein.
Wenn das Kind spürt, dass Sie mit den Eltern als Partner/in zusammenarbeiten,
kann es sich auch besser auf die Betreuungssituation einlassen.
Folgende Unterstützungsmöglichkeiten können wir Ihnen - teils
in Kooperation anbieten:
• Fach- und Konfliktberatung (Das FamS)
• kollegiale Beratung mit anderen Tagespflegepersonen (Das FamS)
• Fortbildungen
(Haus der Familie GmbH)
• Praxisbegleitung (Haus der Familie GmbH)
• Fachberatung zur TAS-Zertifizierung (freie Mitarbeiterinnen)
• Fachberatung (Köki e.V.)
Mehr zum Thema Erziehungspartnerschaft finden Sie hier
Änderung von Betreuungszeiten
Wenn die Betreuungsstunden des Kindes erhöht oder reduziert verteilt
werden sollen und Sie sich mit den Eltern darüber einig geworden sind,
können diese Veränderungswünsche im laufenden Monat berücksichtigt
werden.
Dazu füllen
die Eltern und Sie noch einmal ein Vereinbarungsformular aus und unter-schreiben
es (alle Sorgeberechtigten und Sie). Kreuzen Sie dieses Mal bitte „Änderungsantrag”
an und reichen das Formular umgehend beim „Das FamS” ein, damit
die Entgeltberechnung für beide Seiten entsprechend berücksichtigt
werden kann.
Beendigung des Betreuungsverhältnisses
Um die Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege zu beenden, ist eine
formlose, schriftliche Kündigung erforderlich. Es kann immer nur zum
Monatsende gekündigt werden. Dazu muss die Kündigung spätestens
am 15. Tag des letzten Betreuungsmonats beim „Das FamS”
eingegangen sein. Ansonsten laufen die Zahlungen an Sie weiter und die Eltern
zahlen weiterhin ihren monatlichen Beitrag an die Stadt.
Ein Kündigungsformular
können Sie hier
herunterladen.
Wenn die Eltern
Ihnen gegenüber die Absicht erklären, das Betreuungsverhältnis
beenden zu wollen, weisen Sie sie ggf. auf abweichende Kündigungsfristen
in Ihrem Privatvertrag hin.
Krankheit
oder Unfall des Tageskindes
Sie haben als Tagespflegeperson einen Anspruch gegenüber den Eltern,
unverzüglich über Infektionskrankheiten der Kinder
(wie z.B. Masern, Mumps, Röteln, Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Windpocken,
infektiöse Darmerkrankungen) unterrichtet zu werden. So können geeignete
Maßnahmen zu Ihrem, aber auch zum Schutz Ihrer und der anderen Tageskinder
getroffen werden (s. AVB § 10). Auch die Eltern der anderen Tageskinder
bedürfen möglicherweise dieses Schutzes, wenn z.B. Arbeitsausfall
oder die Schädigung eines ungeborenen Kindes droht.
Sie als
Tagespflegeperson können – analog zur Kita – die Betreuung
eines infektiös erkrankten Kindes verwehren.
Ebenfalls ist
auf Lausbefall unverzüglich hinzuweisen. Auch hier gilt,
dass eine Betreuung des befallenen Tageskindes abgewiesen werden kann –
bis eine Behandlung erfolgt ist. Bedenken Sie, dass die Betreuung eines Tageskindes
mit Läusen einerseits für die anderen Tageskinder ansteckend sein
kann und andererseits für Sie einen enorm hohen Arbeitsaufwand mit sich
bringt, da die komplette Tagespflegestelle inkl. der Einrichtungsgegenstände
und vieler Spielzeuge etc. mit entsprechenden Mitteln behandelt und gereinigt
werden müsste.
Wenn ein Unfall
geschieht, bei dem Ihr Tagespflegekind zu Schaden kommt, sollten Sie einen
Plan zum Vorgehen haben:
- Die Telefonnummer
eines Elternteils liegt für eine sofortige Benachrichtigung bereit
- Es gibt eine
Notfall-Beaufsichtigung für die anderen Tagespflegekinder
- Sie erreichen
Ihre Erste-Hilfe-Ausstattung leicht
- Sie haben
eine Vollmacht für notfallmäßige Arztbesuche mit dem Tagespflegekind
und kennen die Krankenkassen-Nummer
- Später
informieren Sie die GUV – auch für den Fall, dass keine gravierenden
Schäden bestehen, weil es möglicherweise zu Langzeitfolgen kommen
kann
Unfallversicherung
Ihres Tageskindes
Für
Kinder, die in Braunschweig in der Kindertagespflege betreut werden, besteht
ein Unfallversicherungsschutz der Gemeindeunfallversicherung (GUV-Hannover).
Diese bezieht sich auf den Hin- und Rückweg zur Tagespflegestelle sowie
auf die Zeit der Betreuung bei der Tagespflegeperson. Grundlage für das
Bestehen des Versicherungsschutzes sind die Geeignetheitsüberprüfung
der Tagespflegeperson.
Die Tagespflegeperson sollte jeden Unfall anzeigen, der eine ärztliche
Behandlung nach sich zieht. Dazu füllt sie den Unfallfragebogen
auf der Homepage der GUV Hannover aus und sendet ihn aus Datenschutzgründen
per Post an die GUV.
Eine Tagespflegeperson,
die noch nie einen Unfall bei der GUV gemeldet hat, sollte Ihre Erlaubnis
zur Kindertagespflege in Kopie der Unfallanzeige beifügen. Sie ist dann
für alle weiteren Unfallanzeigen registriert.
Sie muss
umgehend jeden Unfall melden der tödlich endet oder eine stationäre
Krankenhausbehandlung von mehr als 7 Tagen erforderlich macht.
Alle anderen Unfälle kann sie melden, tut sie das nicht, sollte sie sich
detaillierte Notizen zum Unfallhergang machen, damit sie bei späteren
Rückfragen der GUV Auskunft erteilen kann.
Auskünfte
bei der GUV erteilt Frau Gloger, Tel.: 0511/8707-809 oder Herr Nath, Tel.:
0511/8707-113.
Arbeitsunfähigkeit und Ausfall der Tagespflegeperson (Vertretungsregelung)
„Das FamS”
arbeitet an Modellen, um für Ausfallzeiten von Tagespflegepersonen möglichst
passende Betreuungsplätze zur Vertretung anzubieten. Einige Tagespflegepersonen
beteiligen sich dementsprechend an Tandem- oder Stadtteilvertretungen. Aber
auch wenn Sie nicht in einem Vertretungsmodell mitarbeiten, haben die Eltern
Anspruch auf eine Vertretungsregelung.
Bitte melden Sie sich im „Das FamS”, sobald Sie wissen, dass Sie
für kurze oder längere Zeit die Tagespflegekinder nicht betreuen
können. Weisen sie auch die Eltern darauf hin, ihren Vertretungsbedarf
im „Das FamS” anzuzeigen, damit gemeinsam mit den Eltern nach
Lösungen gesucht werden kann.
Mehr zum Thema
Vertretung finden Sie hier.
Tagespflegepersonen, die als Bereitschaftskräfte registriert
sind, melden sich bitte im „Das FamS”, wenn sie wegen eigener
Krankheit oder aus anderen Gründen für die Bereitschaft nicht zur
Verfügung stehen.
Versicherungen für Tagespflegepersonen
Unfallversicherung
Sogenannte Tagesmütter, die regelmäßig Kinder aus verschiedenen
Familien betreuen, sind selbständig in der Wohlfahrtspflege tätig
und damit bei der BGW Hamburg (Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst
und Wohlfahrtspflege) gesetzlich unfallversichert. Sie müssen
sich selbst anmelden, die Frist beträgt eine Woche nach Aufnahme der
Tätigkeit. Die Kosten für die Unfallversicherung der Tagespflegeperson
liegen derzeit bei ca. € 86,-/Jahr und werden vom städtischen Fachbereich
erstattet.
Sogenannte Tagesmütter, die auf Dauer nur ein Kind bzw. nur Kinder aus
einer Familie betreuen, und Kinderfrauen sind i.d.R. Beschäftigte des
elterlichen Haushalts. Bei einem Verdienst bis € 400,- reicht die Anmeldung
bei der Minijobzentrale für den Unfallversicherungsschutz, bei einem
darüber hinausgehenden Verdienst müssen die Eltern die Tagespflegeperson
bei der GUV-Braunschweig anmelden (ca. € 25,- im Jahr).
Haftpflicht – bzw. Sammelhaftpflicht
Sogenannte Tagesmütter/-väter können ihre private Haftpflichtversicherung
auch im Rahmen ihrer Tätigkeit nutzen. Sie müssen allerdings die
übernommene Aufsichtspflicht dort mitversichern lassen und nachfragen,
ob ihr Vertrag entsprechend erweitert werden kann bzw. ihre Haftpflichtversicherung
dies bereits beinhaltet.
Sogenannte Kinderfrauen oder Kinderbetreuer können über „Das
FamS“ eine Sam-melhaftpflichtversicherung abschließen (€
12,50 pro Jahr), die die gesetzliche Haftpflicht der Kinderbetreuerinnen
während der Betreuung in den vermittelten Familien versichert und
auch eintritt, wenn das Kind durch das Verschulden der Kinderbetreuerin
zu Schaden kommt. Die Versicherung gewährt Schadensersatz für
den Fall, dass ein geschädigter Dritter Schadensersatz in Anspruch
nimmt, und zwar für leicht oder grob fahrlässig verursachte
Schäden, auch aufgrund einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung.
Entgeltregelung
und Leistungen der Stadt Braunschweig
Laut einem Ratsbeschluss der Stadt Braunschweig vom 20. Mai 2009 wurde der
nach § 23 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 i.V. mit Abs. 2a SGB VIII zu zahlende
Betrag für die laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege von
2,73 € stufenweise wie folgt erhöht:
Ab 1. Januar 2009: 3,20 € pro Stunde pro Kind
Ab 1. August 2009: 3,80 € pro Stunde pro Kind
Ab 1. Januar 2010: 4,10 € pro Stunde pro Kind
Die Auszahlung des Tagespflegeentgelts erfolgt zum 15. eines Monats.
Die gesetzliche Neuregelung verpflichtet die Kommunen außerdem
- zur hälftigen
Erstattung der anfallenden Renten- sowie Kranken- u. Pflegeversicherungskosten
Weiterhin erstattet die Kommune
- den Beitrag
zur Unfallversicherung/BGW in voller Höhe
Diese Erstattungen sind für die Tagespflegeperson steuerfrei
und müssen nicht auf den Gewinn angerechnet werden.
Das Programm berechnet
die laufende Entgeltzahlung auf der Grundlage, der von den Eltern gebuchten
Stunden (lt. Vereinbarung) und ermittelt, ob und in welcher Höhe Versicherungskosten
anfallen, die dann ebenfalls zur Auszahlung gebracht werden.
Bei abweichenden Bedarfen im Einzelfall können die pauschal ermittelten
Erstattungen angepasst werden, das heißt:
- Tagespflegepersonen,
deren Zahlungen an die Versicherungsträger höher liegen, als der
pauschal ermittelte Betrag, können ihre Bescheide in der Entgeltstelle
einreichen. Ihre Erstattungsbeträge werden dann den realen Kosten angepasst.
- Tagespflegepersonen,
die keine Versicherungsbeiträge abführen, können dies ebenfalls
anzeigen und die Zahlung der Erstattungen wird dann eingestellt.
Seit der Umstellung
auf das neue Berechnungssystem werden keine Bescheinigungen für neue
Betreuungsverhältnisse mehr an die Tagespflegepersonen verschickt. Es
gilt, was auf der Vereinbarung von Eltern und Tagespflegeperson unterschrieben
wurde (Beginndatum und Stundenumfang). Die Tagespflegeperson kann sich darauf
verlassen, dass die Inhalte der Vereinbarungen von der Entgeltstelle anerkannt
werden – sofern sie mit den AVB übereinstimmen (z.B. nicht mehr
als 10 Std. tägl.). Allen Tagespflegepersonen wird deshalb empfohlen,
sich eine Kopie von der unterschriebenen Vereinbarung aufzuheben.
Den Tagespflegepersonen
wird auch keine Mitteilung mehr über die Beendigung von Betreuungsverhältnissen
(Kündigungen) zugeschickt. Wer eine Kopie der Kündigung benötigt
– z.B. als Nachweis für Sozialversicherungsträger –
kann sich an Das FamS wenden.
Außerdem
mussten die Abrechnungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Umstellung
auf das neue Programm verändert werden. Dabei wurde das Ziel verfolgt,
Unterzahlungen an die Tagespflegepersonen zu vermeiden und ihnen eine möglichst
hohe Planungssicherheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden die
Betreuungsstunden pro Tag bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages pauschal
aufgerundet.
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Auszahlungsbetrages nach einer
neuen Formel auf der Grundlage von 21 Arbeitstagen/Monat.
Formel für die Berechnung des Auszahlungsbetrages:
Schritt
1: Wochenstunden* : 5 = Std. pro Tag
(Ergebnis wird immer aufgerundet)
Schritt
2: Std./Tag x 21 Arbeitstage x 4,10 € = Auszahlungsbetrag
Die pauschale Aufrundung des Auszahlungsbetrages wird anhand der folgenden
Beispiele deutlich:
Beispiel
a):
Schritt
1: 12 Wochenstunden : 5 = 2,4 Std./Tag entspricht 3 Std./Tag
(hier wird auf 3 Std./Tag aufgerundet, das heißt auf 15 Wochenstunden!)
Schritt
2: 3 Std./Tag x 21 x 4,10 € = 258,3 €
Beispiel
b):
Schritt
1: 15 Wochenstunden : 5 = 3 Std./Tag
(hier ändert sich nichts, da die Wochenstundenzahl durch 5 teilbar
ist)
Schritt
2: 3 Std./Tag x 21 x 4,10 € = 258,3 €
(*Wochenstunden = Summe aller Betreuungsstunden von Mo-So)
Stand: März
2010
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