|
|
|
|

Was ist
ein Betreuungsvertrag bzw. Privatvertrag?
Durch die Entgeltregelung gehen die Eltern einen Vertrag mit der Stadt Braunschweig
ein, der insbesondere das Entgeltverfahren und die Rechte und Pflichten der
Eltern gegenüber der Stadt regelt (s. Allgemeine Vertragsbestimmungen
im Elternpaket). Es wird empfohlen zusätzlich einen Vertrag zwischen
Eltern und Tagespflegeperson abzuschließen, um Einzelheiten in der Betreuung
anzusprechen und schriftlich zu regeln.
Damit können Reibungspunkte geklärt werden, die das Betreuungsverhältnis
später unnötig belasten würden. Es gilt: je mehr Klarheit beide
Parteien im Vorfeld über ihre individuellen Vorstellungen und Erwartungen
an die Betreuung gewinnen, desto besser kann möglichen Konfliktsituationen
vorgebeugt bzw. konstruktiv mit ihnen umgegangen werden.
Knackpunkte im Betreuungsverhältnis sind z.B.:
- Was tun bei
Krankheit
- Wie Urlaubszeiten
abstimmen
- Was tun,
wenn das Kind zu spät abgeholt wird
- Wird eine
Zuzahlung gezahlt (wie hoch und zu welchem Zeitpunkt)
- …
Neben diesen
harten Fakten im Vertragsgespräch ist auch der Austausch über die
Gewohnheiten und den Entwicklungsstand des Kindes, über Erziehungsmethoden,
Regelungen und gemeinsame Werte - aber auch über praktische Fragen (wer
darf das Kind abholen, zu welchem Kinderarzt geht die Familie, wer soll im
Notfall informiert werden) wichtig. Es sollte unbedingt eine Vollmacht für
einen Arztbesuch und eine Kopie der Krankenversich-
erungskarte bei der Tagespflegeperson hinterlegt werden.
Vorlagen für
Betreuungsverträge kann man bei den Verbänden für Kinderbetreuung
in Tagespflege oder beim Laufstall erhalten. „Das FamS” empfiehlt
den Mustervertrag des Bundesverbandes
für Tagesmütter.
Hier eine Auflistung von Abstimmungs- bzw. Regelungsbedarf, der uns in der
Beratung begegnet ist. Nicht jeder Punkt muss im Vertrag geregelt werden…:
- Betreuungs-,
Erziehungs- und Bildungsziele
- Beginn
des Betreuungsverhältnisses
- Probezeit
(besondere Regelungen zu Betreuungszeiten, Zahlung und Kündigung)
- Betreuungszeiten
und Betreuungsort (ggf. Sonderregelungen wie z.B. Abholen von Kita
oder Schule)
- Betreuungsvergütung
(Was ist damit abgegolten? Was wird gesondert berechnet?)
- Zahlungsmodalitäten
(Eltern können nur Zahlungen per Überweisung als Betreuungskosten
in der Steuererklärung geltend machen)
- Kürzung
oder Überschreitung der Betreuungszeit (praktische Handhabung
und Vergütung)
- Urlaub
(Umgang mit/ Abstimmung über Urlaub der Tagespflegeperson und der Familie
– Abstimmung über Vergütung während des Urlaubs)
- Vertretungsregelungen
(bei Ausfall der Tagespflegeperson)
- Arztbesuche
und Erkrankung des Kindes:
Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und sonstige Untersuchungen sind
i.d.R. Aufgabe der Sorgeberechtigten. Die Tagespflegeperson sollte von den
Ergebnissen des Arztes unterrichtet werden, soweit es die Betreuung betrifft.
Umgang mit Infektionskrankheiten (z.B. Masern, Mumps, Röteln,
Scharlach, Diphterie, Keuchhusten, Windpocken, Drei-Tage-Fieber, Pfeiffersches
Drüsenfieber, infektiöse Darmerkrankungen etc.) oder Läusebefall.
In der Regel gehört das Kind in diesen Fällen nicht in eine Kindertagespflegestelle.
Vollmacht zur ärztlichen Behandlung in Notfällen
Behandelnder Arzt des Kindes
Informationsdaten (Adressen und Telefonnummern, unter denen die
Sorgeberechtigten in dringenden Fällen während der Betreuungszeiten
zu erreichen sind; Personen benennen, die informiert werden sollen, wenn
Personensorgeberechtigte nicht erreichbar sind)
Angaben zur Krankenversicherung / Fotokopie der Krankenkassenkarte
Fotokopie des Impfpasses und sonstiger wichtiger Informationen
wie z.B. Allergien oder Arzneimittelunverträglichkeiten
Vereinbarung zur Arzneimittelgabe (ggf. Haftungsausschluss)
(Nähere Informationen zu gesetzlichen Bestimmungen, vertraglicher Regelung
und praktischer Umsetzung einer Medikamentengabe durch Tagespflegepersonen
finden Sie im Informationsblatt
für Medikamentengabe des Landes Brandenburg, empfohlen vom Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Weitere Tipps und Infos zur Medikamentengabe bietet das Internetportal für
Kindertagespflege – Laufstall.de
- Änderung
wichtiger Umstände (wie z.B. Wohnungswechsel oder sonstige,
das Betreuungsverhältnis betreffende Veränderungen) sind frühzeitig
anzuzeigen
- Haftung
und Versicherung:
Tagespflegepersonen, die im eigenen Haushalt tätig sind, sollten
eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die Tagespflegekinder
ausdrücklich einbezieht bzw. ihre bisherige Haftpflicht um diesen Aspekt
erweitern lassen. Dadurch sollten im Falle einer Aufsichtspflichtverletzung
durch die Tagespflegeperson folgende Schadensformen abgesichert sein: 1.
Schäden, die dem Tageskind selbst entstehen. 2. Schäden, die das
Tagespflegekind gegenüber außen stehenden Dritten verursacht.
Tagespflegepersonen, die im elterlichen Haushalt tätig
sind, sollten ebenfalls eine Haftpflichtversicherung abschließen
– z. B. die Sammelhaftpflichtversicherung über „Das FamS”,
die die gesetzliche Haftpflicht der sog. Kinderbetreuer/in während
der Betreuung in den vermittelten Familien versichert und auch eintritt,
wenn das Kind durch das Verschulden der Kinderbetreuerin zu Schaden kommt.
Die Versicherung gewährt Schadensersatz für den Fall, dass ein
geschädigter Dritter Schadensersatz in Anspruch nimmt, und zwar für
leicht oder grob fahrlässig verursachte Schäden, auch aufgrund
einer vorliegenden Aufsichtspflichtverletzung.
- Schweigepflicht
- Beendigung
des Betreuungsverhältnisses/Vertragsverhältnisses (Kündigungsregelungen)
- Zusätzliche
Absprachen oder Besonderheiten (z.B. Mahlzeiten, Anwesenheit von
Haustieren, Benutzung öffentlicher Spielplätze, Mitnahme im Pkw,
Fahrradfahren, Ausflüge etc.)
Diese Auflistung
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, aber sie enthält wichtige
Anhaltspunkte dafür, was vor dem Betreuungsbeginn in Kindertagespflege
besprochen und ggf. schriftlich festgehalten werden sollte.

|
|
|